Oktoberfest mit Kollegen: Warum Arbeitsrecht auch im Bierzelten gilt
Maren WeihmannOktoberfest mit Kollegen: Warum Arbeitsrecht auch im Bierzelten gilt
Oktoberfest ist zwar ein Fest der Freude, doch Betriebsfeiern während des Events unterliegen weiterhin dem Arbeitsrecht. Arbeitnehmer, die mit Kollegen oder Vorgesetzten teilnehmen, werden aufgefordert, ihr Verhalten stets im Blick zu behalten. Selbst wenn Alkohol im Spiel ist, gelten die betrieblichen Regeln weiter.
Der Münchner Arbeitsrechtler Thomas Etzel warnt Beschäftigte vor leichtsinnigem Verhalten bei Firmenausflügen zum Oktoberfest. Beleidigungen, unerwünschte Annäherungsversuche oder handgreifliche Auseinandersetzungen mit Kollegen könnten schwerwiegende arbeitsrechtliche Folgen nach sich ziehen. Dass der Arbeitgeber Getränke stellt, entbindet nicht von der persönlichen Verantwortung.
Die Grenzen zwischen beruflichem und privatem Verhalten verschwimmen bei solchen Anlässen schnell. Wer nach einer Oktoberfest-Feier wegen eines Katers nicht zur Arbeit erscheint, riskiert den Lohnausfall für diesen Tag. Zwar haben Vorgesetzte eine Fürsorgepflicht, doch sie sind nicht verpflichtet, einzugreifen, wenn Kollegen streiten oder sich prügeln.
Etzel wies zudem darauf hin, dass häufige Konflikte bei Betriebsausflügen zum Oktoberfest auf tiefere Probleme in der Unternehmenskultur hindeuten könnten. Bei einer Gesamtbesucherzahl von rund 6,7 Millionen Gästen im Jahr 2024 werden viele Arbeitnehmer in berufliche Situationen geraten, in denen die üblichen Verhaltensregeln weiterhin gelten.
Beschäftigte, die mit ihrem Unternehmen zum Oktoberfest gehen, müssen sich ihrer Handlungen bewusst bleiben. Fehlverhalten kann unabhängig von der festlichen Stimmung zu finanziellen Strafen oder disziplinarischen Maßnahmen führen. Arbeitgeber hingegen behalten ihre gewohnten Pflichten – auch wenn ihre Möglichkeiten, Streitigkeiten zu schlichten, klar begrenzt sind.






