Münchner Gericht verurteilt irreführende Firmenbezeichnung eines Versicherungsvermittlers
Maren WeihmannMünchner Gericht verurteilt irreführende Firmenbezeichnung eines Versicherungsvermittlers
Ein Münchner Gericht hat einen Versicherungsvermittler verurteilt, weil dieser Kunden mit seiner Firmenbezeichnung in die Irre geführt hat. Das Landgericht München I urteilte, dass die Verwendung des Begriffs „Versicherung“ ohne deutlichen Hinweis auf seinen Status als Makler täuschend sei. Sollte der Vermittler der Anordnung nicht nachkommen, drohen ihm Bußgelder oder sogar eine Haftstrafe.
Im Mittelpunkt des Verfahrens (Aktenzeichen 37 O 13498/24) stand die Frage, ob die Bezeichnung „Versicherungsdienstleistungen GmbH“ bei Kunden den falschen Eindruck erweckte, es handele sich um einen Versicherer und nicht um einen Vermittler. Das Gericht wies die Argumentation des Beklagten zurück, wonach die Kombination aus „Versicherung“ und „Dienstleistungen“ seinen Maklerstatus offensichtlich mache. Vielmehr könne „Versicherungsdienstleistungen“ ohne Weiteres als Angebote eines Versicherers – und nicht eines Vermittlers – verstanden werden.
Auch der Einwand des Vermittlers, die Rechtsform „GmbH“ reiche als Klarstellung aus, fand vor Gericht kein Gehör. Die Richter beriefen sich auf § 6 Abs. 1 VAG, der von Vermittlern verlangt, ihren Status explizit kenntlich zu machen, wenn Begriffe wie „Versicherung“ verwendet werden. Zudem stellte das Gericht fest, dass das Pauschalangebot des Vermittlers den irreführenden Eindruck verstärkte, es handele sich um ein Versicherungsunternehmen – ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG.
In der Begründung hieß es, zwar enthielten Logo und Website des Vermittlers einige klärende Hinweise, diese seien jedoch nicht deutlich genug platziert. Kunden dürften nicht gezwungen sein, nach versteckten Informationen zu suchen, um die wahre Natur eines Unternehmens zu erkennen. Der Vermittler wurde daher angewiesen, den Begriff „Versicherung“ in seinem Geschäftsgebaren nur noch zu verwenden, wenn er seinen Maklerstatus unmissverständlich offenlegt. Bei Zuwiderhandlung drohen ihm ein Bußgeld von bis zu 250.000 Euro oder eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, sodass dem Vermittler die Möglichkeit bleibt, Berufung einzulegen.
Die Entscheidung bedeutet, dass der Vermittler nun entweder seinen Firmennamen ändern oder in allen geschäftlichen Kontakten klar auf seinen Maklerstatus hinweisen muss. Andernfalls riskiert er empfindliche Strafen. Der Fall unterstreicht, wie wichtig Transparenz im Finanzdienstleistungssektor ist – insbesondere, wenn Begriffe wie „Versicherung“ verwendet werden.






